Satzung des VFF e. V.
in der Fassung vom 18.03.2014 (hier als PDF downloadbar).
(Hinweis: Die Eintragung der geänderten Satzung in das Vereinsregister erfolgte am 05.06.2014.)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
„Verein der Freunde und Förderer des Eleonoren-Gymnasiums Worms e.V.“
Er ist unter Nr. 11031 eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz. Er hat seinen Sitz in Worms.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der erzieherischen Arbeit am Eleonoren-Gymnasium Worms sowie die Förderung der wissenschaftlichen Bestrebungen, der kulturellen Aktivitäten und des sozialen Engagements der Schülerinnen und Schüler des Eleonoren-Gymnasiums in Worms. Darüber hinaus bemüht sich der Verein, die Verbindung der ehemaligen Schülerinnen und Schüler untereinander und mit der Schule aufrecht zu erhalten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und Personenvereinigungen, Körperschaften oder juristische Personen werden, die sich als Eltern, frühere und derzeitige Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer oder auf sonstige Art und Weise mit der Schule und ihren Aufgaben verbunden fühlen und gewillt sind, diese Aufgaben zu fördern.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Der Vorstand kann einen Beitritt mit einfacher Mehrheit ablehnen. Über die Ablehnung ist der Betroffene zu informieren. Lehnt der Vorstand den Beitritt ab, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Beitritt.
Personen, die sich in besonderer Weise um die Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, die nur gegenüber dem Vorstand und nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Vierwochenfrist erfolgen kann, sowie durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene ist über seinen Ausschluss zu informieren. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 4 Stimmrecht
Jedes Mitglied (bei Personenvereinigungen, Körperschaften oder juristischen Personen ein von dieser bestimmter Vertreter) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
§ 5 Beiträge
Mitglieder zahlen einen bis zum 31.03. jeden Jahres fälligen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags kann jedes Mitglied selbst wählen. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag festlegen und/oder eine Empfehlung zur Höhe des Jahresbeitrags aussprechen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Außer den Jahresbeiträgen können Mitglieder oder sonstige Personen Spenden an den Verein geben, die wie die Beiträge nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzern.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter – mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden ausschlaggebend.
Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse auch per E-Mail gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.
Ein Vertreter des Schulelternbeirats und der Schulleitung sowie Mitglieder der Lehrerschaft oder sonstige Gäste können auf Einladung des Vorstandes an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode durch Tod oder Rücktritt aus, so berufen die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatz-Vorstandsmitglied.
Tritt der gesamte Vorstand während einer Wahlperiode zurück, so ist er verpflichtet, vor Wirksamwerden des Rücktritts eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und bis zur Wahl eines neuen Vorstands die Geschäfte kommissarisch weiter zu führen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes / Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Verein aufzubewahren.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt über die jeweiligen Fördermaßnahmen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 9 Amtsführung
Die Amtsführung in dem Verein ist ehrenamtlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen zum Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Alternativ hierzu kann die Einladung für einzelne oder für alle Mitglieder auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Auf schriftlich begründeten, an den Vorstand gerichteten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen die einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Die Beisitzer können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Die Wahlen sind geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung spricht sich ohne Gegenstimme für offene Abstimmung aus.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands sowie der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
Sie wählt für die Wahlperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die jährlich die Prüfung vorzunehmen haben.
Sie beschließt, soweit im Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit über die Anträge der Tagesordnung und über solche Anträge, die mindestens 10 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingereicht worden sind.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Mindestbeitrag festsetzen.
Die Abstimmungen (ausgenommen Vorstandswahlen) erfolgen offen durch Handzeichen. Es ist jedoch geheime Abstimmung durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Verein aufzubewahren.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger, der dieses unmittelbar und ausschließlich im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2014 angenommen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.